Urteil kirchliches Arbeitsrecht

„Kirche muss auf Privilegien verzichten, wenn sie glaubwürdig sein will“

Pressemitteilung München, 21. November 2014

Wir sind Kirche zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht

Die in der Verfassung garantierten Grundrechte bezüglich der persönlichen Lebensführung müssen nach Ansicht der KirchenVolksBewegung Wir sind Kirche endlich auch in kirchlichen Arbeitsverhältnissen gelten.
Die katholische Reformbewegung begrüßt deshalb die differenzierenden kirchlichen Äußerungen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.11.2014, die eine baldige und hoffentlich positive Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts für nach Scheidung wiederverheiratete und homosexuell lebende Menschen erwarten lassen.
Auch um der eigenen Glaubwürdigkeit willen sollte die römisch-katholische Kirche auf staatliche Privilegien wie das kirchliche Selbstbestimmungsrecht verzichten, denn das Einfordern von Privilegien widerspricht dem Zweiten Vatikanischen Konzil (GS 76).


„Die Kirche genießt wie auch Parteien oder Gewerkschaften im Arbeitsrecht den privilegierten Status eines sogenannten Tendenzbetriebs. Das ergibt Sinn, denn man kann ihr nicht zumuten, dass ein vom Glauben abgefallener Pfarrer oder eine zum Islam konvertierte Pastoralreferentin weiter im Liturgischen Dienst und in der Glaubensverkündigung für die römisch-katholische Kirche tätig sein sollen“, so Prof. Dr. Johannes Grabmeier, Sprecher des Arbeitskreises „Staat und Kirche“ der KirchenVolksBewegung. Ursprünglich hatte man nur Kleriker und Ordenspersonal im Blick. Dieses Prinzip wurde jedoch von den Kirchen in den letzten Jahrzehnten immer weiter auf alle ihre Arbeitsbereiche und auch auf die private Lebensführung ausgedehnt – und der Staat hat sich das bislang gefallen lassen.

Um der Menschen willen, die in kirchlichen Arbeitsverhältnissen stehen, ist es erforderlich, dass die Ausdehnung kirchlicher arbeitsrechtlicher Forderungen beispielsweise auf den Sozialbereich, in dem die Arbeitsverhältnisse der Kirchen fast ausschließlich durch den Staat finanziert werden, staatlicherseits zurückgebaut wird. Allein der katholische soziale Dienst der Caritas hatte 559.526 hauptamtlich Beschäftigte im Jahr 2010 (Quelle: „Zahlen und Fakten 2013/2014“ der Deutschen Bischofskonferenz).

Immer mehr Menschen verstehen nicht, dass einem wiederverheirateten Erzieher oder einer Chefärztin, die in einer nach katholischer Sprechweise „irregulären“ Beziehung leben, allein aus diesem Grund gekündigt werden kann. Das verdunkelt das Zeugnis der Kirche in der heutigen Zeit. Bereits die Pastoralkonstitution des Konzils „Gaudium et spes“ (Die Kirche in der Welt von heute) hat 1965 sehr deutlich erklärt: „Die Kirche „setzt … ihre Hoffnung nicht auf Privilegien, die ihr von der staatlichen Autorität angeboten werden. Sie wird sogar auf die Ausübung von legitim erworbenen Rechten verzichten, wenn feststeht, dass durch deren Inanspruchnahme die Lauterkeit ihres Zeugnisses in Frage gestellt ist, oder wenn veränderte Lebensverhältnisse eine andere Regelung fordern.“ (GS 76). Diese Verzichterklärung des Konzils hat der katholische Sozialethiker Oskar von Nell-Breuning (1890-1991) als einen der Höhepunkte des Konzils bezeichnet.


Pressekontakte:
Prof. Dr. Johannes Grabmeier (Arbeitskreis „Staat und Kirche“), Tel: 0171-5503789, johannes.grabmeier@laienverantwortung-regensburg.de
Sigrid Grabmeier (Bundesteam), Tel: 0170-8626 290, grabmeier@wir-sind-kirche.de
Magnus Lux (Bundesteam), Tel: 0176-41266392, Famlux@t-online.de
Christian Weisner (Bundesteam), Tel: 0172-5184082, presse@wir-sind-kirche.de

Zuletzt geändert am 21­.11.2014