Ordinariat Eichstätt zur Priesterweihe eines evangelischen Pfarrers

„Bischof Dr. Gregor Maria Hanke OSB wird am Samstag, 30. Juni, in Eichstätt Hans-Tilman Golde (44) zum Priester weihen. Hans-Tilman Golde hat mehrere Jahre als Pfarrer in der evangelisch-lutherischen Landeskirche Sachsen gearbeitet. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Aus theologischen Gründen entschloss er sich zur Konversion und wurde von Bischof Dr. Walter Mixa in die Gemeinschaft mit der katholischen Kirche aufgenommen. Sein Bestreben, als Diakon und Priester in der katholischen Kirche wirken zu können, wurde von Bischof Mixa, Diözesan-Administrator Johann Limbacher und Bischof Hanke unterstützt. Papst Benedikt XVI. erteilte im Februar 2007 die Ausnahmegenehmigung, nach der Golde auch als verheirateter Mann die Priesterweihe empfangen kann.
In Anlehnung an die Praxis der Ostkirche ist diese Einzelfallregelung auch in der römischen Kirche möglich. Im Fall von Hans-Tilman Golde wurde berücksichtigt, dass er als evangelischer Pfarrer Aufgaben der Seelsorge als persönliche Berufung gelebt habe. Da Golde das katholische Amtsverständnis voll und ganz bejaht, sollen seine pastoralen Erfahrungen und Fähigkeiten der Diözese zugute kommen. Deshalb ermöglicht die katholische Kirche – wie in einer Reihe von Vergleichsfällen – dem ehemaligen evangelischen Pfarrer im Blick auf seine zurückliegende Tätigkeit und seinen persönlichen Werdegang die Zulassung zur Priesterweihe.“

Unser Kommentar
(ty) Da mag ein gegenreformatorischer Reflex im Spiel sein, wenn Rom erlaubt, einem vom evangelischen zum katholischen Glauben konvertierten Ehemann und Familienvater die Priesterweihe zu erteilen. Aufschlussreich ist dabei, mit welchen Windungen die Amtsträger aufwarten, um an ihren eigenen Gesetzen vorbei zu navigieren. Der verheiratete Neupriester, so verlautbart das Eichstätter Ordinariat, „bejahe voll und ganz das katholische Amtsverständnis“.
Ja, wie denn, wenn im kirchlichen Gesetzbuch unter c.277 §1 CIC dokumentiert ist:
„Die Kleriker sind gehalten, vollkommene und immerwährende Enthaltsamkeit um des Himmelreiches willen zu wahren; deshalb sind sie zum Zölibat verpflichtet, der eine besondere Gabe Gottes ist, durch welche die geistlichen Amtsträger leichter mit ungeteiltem Herzen Christus anhangen und sich freier dem Dienst an Gott und den Menschen widmen können.“,
und in c.599 CIC weiter begründet wird:
„Der um des Himmelreiches willen übernommene evangelische Rat der Keuschheit, der ein Zeichen der künftigen Welt und eine Quelle reicherer Fruchtbarkeit eines ungeteilten Herzens ist, bringt die Verpflichtung zu vollkommener Enthaltsamkeit im Zölibat mit sich.“
Weshalb soll bei einem Fahnenwechsel nicht mehr gelten, was in den eigenen Reihen als unumstößlich vertreten wird? Da offenbart der en passant eingestreute Hinweis auf die ostkirchliche Praxis der Priesterheirat die ganze Widersprüchlichkeit der kirchenamtlichen Argumentation. Nicht nur aus pastoralen Erwägungen (Priestermangel), sondern um der Glaubwürdigkeit der Papstkirche willen und der Gerechtigkeit gegenüber den mit Berufsverbot sanktionierten verheirateten Priestern wäre es dringend geboten, den Pflichtzölibat neu zu bedenken und die bis ins 12. Jahrhundert bestehende Tradition der verheirateten Priester wieder zu beleben. Schließlich war der erste Papst ein Ehemann – und viele nach ihm auch.

Zuletzt geändert am 09­.08.2007