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Bischöfliches Verbot der Anrufung eines weltlichen Gerichts Die Hl. Schriften des Neuen Testaments mahnen die Gläubigen an mehreren Stellen (z.B. 1 Kor 1,10f.; 1 Tim 2, 8; 2 1 im 2,23), Streit untereinander zu vermeiden. Dennoch entstandene Streitigkeiten unter Christen sind schnellstens beizulegen, möglichst ohne dafür kirchliche, geschweige denn weltliche Gerichte in Anspruch zu nehmen: "Schließ ohne Zögern Frieden mit deinem Gegner, solange du mit ihm noch auf dem Weg zum Gericht bist" (Mt 5,25). Dementsprechend bestimmt can. 1446 § 1 CIC: Alle Gläubigen, vor allem aber die Bischöfe, sollen eifrig bemüht sein, dass Rechtsstreitigkeiten im Gottesvolk ohne Beeinträchtigung der Gerechtigkeit nach Möglichkeit vermieden und baldmöglichst friedlich beigelegt werden' Kraft meiner bischöflichen Vollmacht (can. 391) untersage ich mit sofortiger Wirkung den katholischen Christen der Diözese Regensburg, insbesondere Geistlichen und pastoralen Mitarbeitern, bei Streitigkeiten, die im Rahmen ihrer kirchlichen Ämter und Aufgaben entstehen, weltliche Gerichte anzugehen. Wenn der Streit nicht vor Ort geschlichtet werden kann. (vgl- DekO Art. 7 Abs. 4, u.a.), ist der Ortsordinarius um Vermittlung anzurufen. Zuwiderhandlungen, die bei kirchlichen Mitarbeitern ein Dienstvergehen darstellen, können mit einer gerechten Strafe, ggf. Disziplinarmaßnahmen, belegt werden. Regensburg, den 11. November 2003 Gerhard Ludwig, Bischof von Regensburg |