März 2019 – „Kirche In“ (Kolumne „Unzensiert“)
Petition zur Grundgesetzänderung: Gleichberechtigung in der Kirche
Was bringt eine Wir sind Kirche Bundesversammlung dazu, eine Petition zu einer Grundgesetzänderung beim Deutschen Bundestag zu verabschieden? Ein überzeugender Antrag einiger aktiver Männer und Frauen, die den Staat in die Pflicht genommen sehen wollen, „die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern“ zu fördern und „auf auf die Beseitigung bestehender Nachteile“ hinzuwirken. ( Art.3 (2) Satz 2 GG)
Staatsrechtler Prof. Dr. Heribert Franz Köck aus Wien unterstützte mit seiner profunden Antragsbegründung ein Anliegen, das von Seiten der Themengruppen „Lila Stola“ und „Staat und Kirche“ initiiert und an ihn herangetragen wurde. Somit soll erreicht werden, dass der Staat gegenüber religiösen Gruppen, auch der katholischen Kirche, seine Verantwortung ernster nimmt. Der Art.140 GG eingebundenen Art.137 (3) WRV
„Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.“
soll durch eine Satzumstellung geändert werden in:
„Jede Religionsgesellschaft unterliegt dem für alle geltenden Gesetz. In dessen Schranken ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig und verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.“
So wird der Anspruch des Gesetzes in den Vordergrund gerückt und verdeutlicht, dass der Staat gegen Zuwiderhandlungen vorgehen muss. Da nicht hingenommen werden kann, dass der röm.-kath. Kirche das Recht auf Diskriminierung zugestanden wird, müsste sie nachweisen, warum für den Staat das Kirchenrecht oder gar das Quasi-Dogma Johannes Pauls II., wonach Frauen die Weihe nicht gültig empfangen können, überhaupt rechtlich relevant sein kann. Dies wird aber nicht möglich sein, denn der Staat hat nach objektiven allgemeinen Kriterien und nicht nach behaupteten (und insoweit subjektiven) Kriterien zu bewerten. Der Staat kann von dem für alle geltenden Gesetz und insbesondere von den Menschenrechten keine Ausnahme aus Gründen der Religionsfreiheit und der Freiheit der Religionsgesellschaften machen, weil der Staat in einer pluralistischen und säkularen Gesellschaft auf religiöse Regeln, die gegen die Menschenrechte oder allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen, keine Rücksicht nehmen darf. Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes ist daher in allen Religionsgesellschaften ausgeschlossen.
Weitere Informationen: www.wir-sind-kirche.de Wir sind Kirche-Petition zur Grundgesetz-Änderung
Sigrid Grabmeier
Zuletzt geändert am 21.05.2019