Zum 40. Jahrestag der Enzyklika „Humanae Vitae“ vom 25. Juli 1968
"Für eine zukunftsfähige christliche Sexualethik"
> Wir sind Kirche-Pressemitteilung vom 16. Juli 2008
> ausführliche Stellungnahme der KirchenVolksBewegung Wir sind Kirche
> Dokumente und Lesetipps
Der frühere Mailänder Kardinal Carlo Maria Martini in seinem Buch "Jerusalemer Nachtgespräche. Über das Risiko des Glaubens" (Verlag Herder 2008):
- „Leider hat die Enzyklika Humanae Vitae negative Folgen gehabt. Paul VI. wich dem Problem den Konzilsvätern gegenüber bewusst aus. Er wollte die Verantwortung für die Entscheidung gegen Empfängnis verhütende Mittel übernehmen. Dieser Alleingang in der Entscheidung wurde auf lange Sicht keine positive Voraussetzung für den Umgang mit Fragen der Sexualität und der Familie. ... Wer die Kirche heute leitet, kann auf einen besseren Weg als auf den von Humanae Vitae vorgeschlagenen hinweisen“.
Stellungnahme der KirchenVolksBewegung Wir sind Kirche, Juli 2008 (Stand: 27. Juli 2008)
Das Zweite Vatikanische Konzil erwartet von den Eheleuten, "sich ein sachgerechtes Urteil zu bilden".
Das Zweite Vatikanische Konzil hat der Frage der „Fruchtbarkeit“ der Ehe in der Pastoralkonstitution „Die Kirche in der Welt von heute“ besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Zunächst ist in dem entsprechenden Kapitel davon die Rede, dass Ehe und eheliche Liebe „ihrem Wesen nach auf die Erzeugung und Erziehung von Nachkommenschaft ausgerichtet“ sind. Bei dieser Aufgabe „wissen sich die Eheleute als mitwirkend mit der Liebe Gottes des Schöpfers und gleichsam als Interpreten dieser Liebe.“ Ihre Mitwirkung soll jedoch nicht einfach biologischen Naturgesetzen folgen oder in einem falsch verstandenen Gottvertrauen dem „Zufall“ überlassen bleiben. Vielmehr erwartet das Konzil, dass die Eheleute „in menschlicher und christlicher Verantwortlichkeit ihre Aufgabe erfüllen und in einer auf Gott hinhörenden Ehrfurcht durch gemeinsame Überlegung ersuchen, sich ein sachgerechtes Urteil zu bilden“. (Fußnote 1) Der Artikel umgeht die Methodenfrage zur Geburtenregelung (sofern diese nicht gegen die Menschenwürde und gegen ein gezeugtes Leben verstößt) und verweist in einer Fußnote auf die zu erwartenden Ergebnisse der päpstlichen Kommission, die mit der Klärung dieser Frage beauftragt wurde. In dieser Fußnote wird unter anderem auch Bezug genommen auf eine Ansprache Papst Pius’ XII. an die italienischen Hebammen, in der zum ersten Mal in einer lehramtlichen Verlautbarung klar die Idee einer bewusst verantworteten Zeugung zum Ausdruck gebracht wird (Fußnote 1a).
Papst Paul VI. schloss sich einem "Minderheitsvotum" und nicht dem Gutachten der Mehrheit an.
Schon 1962 hatte Papst Johannes XXIII. eine Kommission eingesetzt, die eine umfassende Bestandsaufnahme der bisherigen Stellungnahmen des kirchlichen Lehramtes zur Geburtenregelung erarbeiten sollte. Paul VI. konstituierte diese Kommission nach dem Tod Johannes' XXIII. neu und erweiterte sie durch Spezialisten aus den Bereichen Medizin, Biologie, Soziologie, Psychologie und Theologie. Am 26.6.1966 legte die Kommission ihren mit 64 gegen 4 Stimmen verabschiedeten Abschlussbericht dem Papst vor: „Empfängnisregelung, die mit Mitteln angestrebt wird, die human und hinreichend sind, (stehe) nicht im Widerspruch zur Überlieferung und den kirchlichen Verurteilungen in dieser Frage“, sofern sie „auf die Förderung der Fruchtbarkeit und der Ganzheit des Ehelebens und auf die Verwirklichung der echten Werte einer fruchtbaren ehelichen Gemeinschaft“ hingeordnet sei. Eine Gruppe von fünf Kardinälen, die mit diesem Papier nicht einverstanden war, legte dem Papst wenig später ein Votum vor, das zu einem genau gegenteiligen Ergebnis kam. Bei diesem so genannten „Minderheitsvotum“ handelte es sich nicht um das Ergebnis einer eigenen zweiten Arbeitgruppe, sondern lediglich um die eine Eingabe einer nicht mehr als andere autorisierten Gruppe. Zur Überraschung aller, die die Arbeiten der Kommission verfolgt und von ihrem Ergebnis Kenntnis erhalten hatten, schloss sich Papst Paul VI. diesem Votum (und nicht dem Gutachten der Mehrheit) an.
Die längst überwunden geglaubte These, dass „jeder eheliche Akt auf die Erzeugung menschlichen Lebens hingeordnet bleiben muss“
In der am 25. Juli 1968 von Paul VI. veröffentlichten Enzyklika „Humanae vitae“ werden zwar im Gefolge der neuen Sicht der Ehe in der Kirche die eheliche Liebe und der eheliche Akt als Ausdruck dieser Liebe als in sich selbst wertvoll und für Glück und Bestand der Ehe als wichtig angesehen. Doch dann taucht wieder die längst überwunden geglaubte These auf, dass „jeder eheliche Akt von sich aus auf die Erzeugung menschlichen Lebens hingeordnet bleiben muss“ und dass daher jegliche mechanische oder chemische Methode der Empfängnisregelung abzulehnen sei.
Entrüstung im Kirchenvolk und erste, ernsthafte Autoritätskrise des kirchlichen Amtes
Die Enzyklika erregte eine Welle der Entrüstung im Kirchenvolk und löste eine erste, ernsthafte Autoritätskrise des kirchlichen Amtes aus. Die deutschen Bischöfe reagierten schnell. Angesichts der Tatsache, dass „viele der Meinung sind, sie könnten die Aussage der Enzyklika über die Methoden der Geburtenregelung nicht annehmen“, wiesen sie in der „Königsteiner Erklärung“ vom 30.8.1968 unter Berufung auf die oben zitierten Sätze des Konzils darauf hin, es sei „daran festzuhalten, dass die Frage, ob und unter welchen Umständen eine Geburtenregelung zulässig ist, nicht der Willkür der Ehepartner überlassen werden kann. Die Antwort darauf muss von ihnen in gewissenhafter Prüfung nach objektiven Normen und Kriterien gesucht und gefunden werden. Der konkrete Weg einer verantwortlichen Elternschaft darf weder die Würde der menschlichen Person verletzen noch die Ehe als Gemeinschaft fruchtbarer Liebe gefährden.“(Fußnote 2)
Verbot künstlicher empfängnisverhütender Mittel müsste konsequenterweise Verbot jeglichen medizinischen Eingriffs zur Folge haben
Einige Medizinwissenschaftler wiesen darauf hin, dass das päpstliche Verbot künstlicher empfängnisverhütender Mittel konsequenterweise das Verbot jeglichen medizinischen Eingriffs zur Folge haben müsste. Denn auch eine Krebsoperation ziele darauf ab, das „von der Schöpferhand Gottes in die Natur der menschlichen Person eingeschriebene“ Wachstum der Zellen zu verhindern. Andererseits stelle die von den Päpsten „erlaubte“ Methode Knaus-Ogino (mit und ohne Thermometer oder anderen Ovulationstests) eine Art von „geistigem Kondom“ dar.(Fußnote 3) Ähnlich auch August Wilhelm von Eiff: „Die Zeitwahlmethode bei der Empfängnisregelung ist in einer personalistischen Sicht nicht als natürlich anzusehen.“(Fußnote 4) Und an anderer Stelle: „Die unter dem Kennwort ,natürliche Familienplanung' zusammengefassten Methoden der Bestimmung der unfruchtbaren Tage im Zyklus der Frau können primär nicht als natürlich angesehen werden. Sie müssen vielmehr unter anthropologischen Aspekten als unnatürlich angesehen werden.“(Fußnote 5)
Beschluss „Christlich gelebte Ehe und Familie“ der „Würzburger Synode“
In dem von der „Würzburger Synode“ verabschiedeten Beschluss „Christlich gelebte Ehe und Familie“ heißt es: „Das Urteil über die Methode der Empfängnisregelung, das in die Entscheidung der Ehegatten gehört, darf nicht willkürlich gefällt werden, sondern muss in die gewissenhafte Prüfung die objektiven Nomen miteinbeziehen, die das Lehramt der Kirche vorlegt. Die angewandte Methode darf dabei keinen der beiden Partner seelisch verletzen oder in seiner Liebesfähigkeit beeinträchtigen.“(Fußnote 6)
Weder Inhalt der göttlichen Offenbarung noch eine Grundfrage christlich-gläubiger Existenz
Was Paul VI. in „Humanae vitae“ sagte, ist weder Inhalt der göttlichen Offenbarung noch zählt es zu den Grundfragen christlich-gläubiger Existenz. Es ist nicht mehr und nicht weniger als das Wort einer Autorität, das von jeder Katholikin und jedem Katholiken ernst zu nehmen, aber auch kritisch zu prüfen und vor dem Hintergrund der Botschaft Jesu und der kirchlichen Tradition zu werten ist. Unbestritten ist "die grundlegende Aufgabe der Familie, dem Leben zu dienen". (Fußnote 7) Doch kann auch ein im Hinblick auf die gewählten Methoden menschenwürdiger, im beiderseitigen Einvernehmen der Ehepartner abgesprochener und vor dem Gewissen mit guten Gründen verantworteter „künstlicher“ Ausschluss der Fruchtbarkeit des einzelnen Liebesaktes von den sittlichen Zielen der Gesamtperson durchaus gerechtfertigt und in besonderen Situationen sogar gefordert sein.
Das Zweite Vatikanische Konzil sieht auch eine sittliche Pflicht zur Begrenzung der Fruchtbarkeit
Die Ausrichtung auf Zeugung ist ein für menschliches Sexualverhalten sittlich relevantes Ziel. Aber sie ist unbestritten nicht das einzige. Das Zweite Vatikanische Konzil hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es auch eine sittliche Pflicht zur Begrenzung der Fruchtbarkeit gibt. Die Eheleute müssen „auf ihr eigenes Wohl wie auf das ihrer Kinder, der schon geborenen oder zu erwartenden, achten; sie müssen die materiellen und geistigen Verhältnisse der Zeit und ihres Lebens zu erkennen suchen und schließlich auch das Wohl der Gesamtfamilie, der weltlichen Gesellschaft und der Kirche berücksichtigen.“(Fußnote 8) Im Bereich der kirchlichen Entwicklungshilfe, zum Beispiel in Indien, auf den Philippinen oder in Lateinamerika, laufen auch entsprechende Programme der Aufklärung und der konkreten Anleitung in den von der Kirche anerkannten Methoden. Die Katholikinnen und Katholiken haben sich inzwischen die Frage der Geburtenregelung zu einer Angelegenheit ihres eigenen Gewissens gemacht. Was Rom dazu sagt, interessiert die meisten von ihnen kaum noch. Rom hat hier seine Autorität nachhaltig verspielt.
Die von den Bischöfen in gewissenhafter Interpretation der traditionellen Lehre vom Gewissen erlassene "Königsteiner Erklärung" gilt immer noch
Zur Frage der persönlichen Gewissenentscheidung stellte der Moraltheologe Franz Böckle am Ende einer längeren Erörterung zum Thema Enzyklika und Gewissen zwei Fragen und beantwortete sie: „Steht, wer die Zuspitzung der Lehre von „Humanae vitae“ zu einem ohne jede denkbare Ausnahme gültigen Verbot als einer aus dem Glauben abgeleiteten Wahrheit in Frage stellt, im Dunkel des Irrtums? Die klare Antwort heißt: Nein. Gilt die von den Bischöfen in gewissenhafter Interpretation der traditionellen Lehre vom Gewissen erlassene Königsteiner Erklärung immer noch? Klare Antwort: Ja.“(Fußnote 9)
Die nicht direkt ausgesprochene, historisch unhaltbare Vorstellung, dass das offizielle kirchliche Lehramt immer Recht hat
Die ganze Problematik um Humane vitae und die Lehre der Kirche über die Geburtenregelung ist vorwiegend ein Autoritätsproblem. Hinter einer solchen Haltung steckt die verborgene, historisch unhaltbare Vorstellung, dass das offizielle kirchliche Lehramt immer Recht hat, sich nie irrt und in seinen Formulierungen immer völlig zutreffend ist. Jede Modifizierung der Lehre oder Aussage einer früheren Autorität wird als Angriff auf die heutige Autorität gesehen. Allerdings hat das Zweite Vatikanische Konzil mit dieser Vorstellung aufgeräumt, am deutlichsten im Ökumene-Dekret: „Was also etwa je nach den Umständen und Zeitverhältnissen im sittlichen Leben, in der Kirchenzucht oder auch in der Art der Lehrverkündigung - die von dem Glaubensschatz selbst genau unterschieden werden muss - nicht genau genug bewahrt worden ist, muss deshalb zu gegebener Zeit sachgerecht und pflichtgemäß erneuert werden.“(Fußnote 10) Alle Versuche, die Frage wieder einer offenen Diskussion zuzuführen, wurden diskussionslos abgelehnt mit der Begründung, die kirchliche Lehre sei nicht offen für die freie Erörterung unter Theologen.
Die Gesamtheit der Bischöfe stellt keineswegs einen monolithischen Block dar
Die Vorgänge um das Zustandekommen der Enzyklika machten in aller Öffentlichkeit deutlich, dass die Gesamtheit der Bischöfe keineswegs einen monolithischen Block darstellt, in dem alle nur eine einzige Meinung haben. Es zeigte sich vielmehr, dass es auch bei ihnen selbst in wichtigen Fragen unterschiedliche Auffassungen gibt. Darüber hinaus wurde erkennbar, dass auch in diesem Gremium, wie bei weltlichen Institutionen, Machtkämpfe und Intrigen ausgefochten werden, dass Lobbyisten eine wichtige Rolle spielen und dass sich keineswegs immer die besseren Argumente oder die Meinung der Mehrheit durchsetzen.
Das Gewissen als letzte Instanz für Entscheidungen
Die Rezeption der Enzyklika beim Kirchenvolk ließ einen in dieser Deutlichkeit bisher kaum gekannten Dissens in der Kirche aufbrechen. Viele Katholikinnen und Katholiken beriefen sich im Gefolge des Zweiten Vatikanischen Konzils auf das Gewissen als letzte Instanz für ihre Entscheidungen.(Fußnote 11) Sie wurden in dieser Sicht von vielen ihrer Bischöfe gestärkt. Die skandinavischen Bischöfe erklärten, dass niemand als schlechter Katholik betrachtet werden soll, bloß weil er eine andere Meinung vertritt als die in der Enzyklika zum Ausdruck gebrachte. Die kanadischen Bischöfe gingen noch weiter: „Diese Katholiken sollten nicht als abgeschnitten von der Gesamtheit der Gläubigen angesehen werden, noch sich selbst so ansehen.“(Fußnote 12) Seitdem ist der Dissens in der Kirche in gewisser Weise heimisch geworden.
Fußnoten der Stellungnahme
(1) Zweites Vatik. Konzil, Pastoralkonstitution „Gaudium et spes“, Art.50
(1a) Zweites Vatik. Konzil, Pastoralkonstitution „Gaudium et spes“, Art. 51, Fußnote14: „Vgl. (…) Pius XII, Ansprache an die Hebammen, 29.10.1951: AAS 43 (1951), 835-854. (…) Bestimmte Fragen, die noch anderer sorgfältiger Untersuchungen bedürfen, sind auf Anordnung des Heiligen Vaters der Kommission für das Studium des Bevölkerungswachstums, der Familie und Geburtenhäufigkeit übergeben worden, damit, nachdem diese Kommission ihre Aufgabe erfüllt hat, der Papst eine Entscheidung treffe. Bei diesem Stand der Doktrin des Lehramtes beabsichtigt das Konzil nicht, konkrete Lösungen unmittelbar vorzulegen.“
(2) Wort der deutschen Bischöfe zur seelsorglichen Lage nach dem Erscheinen der Enzyklika „Humanae vitae“ vom 30.8.1968, Nr. 13. Analog für Österreich die Erklärung der österreichischen Bischöfe zur Enzyklika „Humanae vitae“vom 22. September 1968 (sog. „Maria-Troster-Erklärung“)
(3) H. Hepp, Empfängnisregelung aus ärztlicher Sicht, in: zur debatte. Themen der Katholischen Akademie in Bayern 4/1989, S.5.
(4) A.W. v. Eiff, Dialog zwischen Medizin und Theologie, in: zur debatte. Themen der Katholischen Akademie in Bayern 4/1989, S.3.
(5) .A.W. v. Eiff, Schutz des Lebens und personale Würde des Menschen als Grundlagen der Geburtenkontrolle, in: Stimmen der Zeit 8/1982, 507-520; hier: 515.
(6) Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland, Beschluss „Christlich gelebte Ehe und Familie“ (1976), 2.2.2.3.
(7) Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben "Familiaris consortio" (22.11.1981), 28.
(8) Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution „Gaudium et spes“, Art. 50
(9) F. Böckle, Humanae vitae als Prüfstein des wahren Glaubens? Zur kirchenpolitischen Dimension moraltheologischer Fragen, in: Stimmen der Zeit 1990, S. 3-16.
(10) Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über den Ökumenismus, Nr. 6.
(11) Vgl. v.a. Zweites Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution „Gaudium et spes“, Art. 16, Erklärung über die Religionsfreiheit, Art. 3.
(12) Zit. nach: R.A. McCormick, 25 Jahre nach ,Humanae vitae', in: Orientierung, 15/16-1993, 163;
neuerdings: N. Lüdecke, Einmal Königstein und zurück? Die Enzyklika Humanae Vitae als ekklesiologisches Lehrstück, in: Meier, Platen, Reinhardt, Sanders (Hg.): Rezeption des Zweiten Vatikanischen Konzils in Theologie und Kirchenrecht (FS Klaus Lüdicke), in: Beihefte Nr. 55 zum MKCIC (=Münsterischer Kommentar zum Codex Juris Canonici unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz), Essen (Ludgerus-Verlag) 2008, 357-412.
ENZYKLIKA "Humanae vitae"
PAPST PAULS VI. ÜBER DIE RECHTE ORDNUNG DER WEITERGABE MENSCHLICHEN LEBENS vom 25. Juli 1968
Link
"Königsteiner Erklärung"
Wort der deutschen Bischöfe zur seelsorglichen Lage nach dem Erscheinen der Enzyklika HUMANAE VITAE (30. August 1968)
PDF
„Maria-Troster-Erklärung“
Erklärung der österreichischen Bischöfe zur Enzyklika „Humanae vitae“ (22. September 1968)
Link
Links zu "40 Jahre Humanae Vitae"
im "Münsteraner Forum für Theologie und Kirche" (MFThK)
Link
Norbert Lüdecke
Einmal Königstein und zurück? Die Enzyklika Humanae Vitae als ekklesiologisches Lehrstück
Seite 367-412 in: Meier, Platen, Reinhardt, Sanders (Hg.): Rezeption des Zweiten Vatikanischen Konzils in Theologie und Kirchenrecht (Festschrift für Klaus Lüdicke zur Vollendung seines 65. Lebensjahres) BzMK 55
PDF (639 KB)
mit freundlicher Erlaubnis des Ludgerus Verlag Hubert Wingen GmbH & CO KG, Essen
Konrad Hilpert
Verantwortlich gelebte Sexualität. Lagebericht zu einer schwierigen theologischen Baustelle
in: Herder-Korrespondenz 7/2008, 335-340
PDF
Helmut Fox
Das alternative Dokument: Humanae Vitae - Wie es hätte werden können
in: Imprimatur 1/1992, Seite 8-14
PDF 35 KB
neu im Netz
Wiener Zeitung vom 19.11.2008
Ist die Kirche noch bei Mariatrost?
Wirbel um Predigt Kardinal Schönborns zu "Humanae vitae"
Link
Stephan U. Neumann
Königstein - Mariatrost
in: Christ in der Gegenwart 51/2008
Link
Der Freiburger Moraltheologe Eberhard Schockenhoff hat die vor 40 Jahren veröffentlichte Enzyklika „Humanae vitae“ gewürdigt.
Das Lehrschreiben von Papst Paul VI. „Über die rechte Ordnung der Weitergabe des menschlichen Lebens“ enthalte über weite Strecken großartige Passagen über den Sinn der ehelichen Liebe, sagte Schockenhoff im Interview der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) in Freiburg.
Allerdings sei es dem kirchlichen Lehramt in diesen vier Jahrzehnten nicht gelungen, die Katholiken von dem ausnahmslosen Verbot künstlicher Empfängnisregelung zu überzeugen. – Das Lehrschreiben „Humanae vitae“ hatte jahrelange innerkirchliche und gesellschaftliche Debatten ausgelöst. (kna)
Zuletzt geändert am 26.07.2018