26.9.2012 - welt.de
Mitgliedschaft in Kirche verpflichtet zur Zahlung von Kirchensteuer
Leipzig (dapd). Kirchenmitglied kann in Deutschland nur der sein, der zur Zahlung der Kirchensteuer bereit ist. Dies gilt nach einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Mittwoch bei Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Es sei nicht möglich, den Austritt aus der Kirche als Körperschaft zu erklären und gleichzeitig in der Glaubensgemeinschaft bleiben zu wollen. Die damit verbundenen Auswirkungen im staatlichen Bereich, wie die Zahlung von Kirchensteuer, müssen daher akzeptiert werden. Die katholische Kirche sieht sich damit in ihrer Auffassung bestätigt.
Der emeritierte Kirchenrechtsprofessor Hartmut Zapp hatte beim Standesamt der Stadt Staufen im Breisgau den Austritt aus der römisch-katholischen Kirche erklärt und den Zusatz Körperschaft des öffentlichen Rechts hinzugefügt. Damit wollte er verdeutlichen, dass er sich nach wie vor als Mitglied der Glaubensgemeinschaft fühle, seinen Kirchenbeitrag aber nur auf freiwilliger Basis leisten wolle.
Das Erzbistum Freiburg hatte den Zusatz als unzulässig gerügt und gegen die Stadt Staufen auf Rücknahme des Bescheids über den Kirchenaustritt geklagt. Vor dem Verwaltungsgericht noch unterlegen, hatte das Bistum vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Prozess gewonnen. Gegen dessen Urteil hatte Zapp Revision eingelegt. Damit scheiterte er nun vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dennoch zeigte er sich nach dem Urteil zufrieden. Nun solle die Amtskirche versuchen, ihn zu exkommunizieren, sagte er. Die Deutsche Bischofskonferenz nannte er eine "Dissidentenkirche". "Ich bin Mitglied der römisch-katholischen Rituskirche", fügte er hinzu.
Erzdiözese mahnt Solidarität an
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sichert nach Auffassung der Erzdiözese Freiburg die Rechtsklarheit und Steuergerechtigkeit. "Es geht hier um Solidarität. Wer zur katholischen Kirche gehört und durch ein Einkommen dazu in der Lage ist, leistet auch einen finanziellen Beitrag", erklärte die Diözese von Erzbischof Robert Zollitsch, ohne auf die erklärte Zahlungsbereitschaft Zapps einzugehen. "Wer unsolidarisch ist, verabschiedet sich aus der Gemeinschaft der Glaubenden - nicht nur aus einer Körperschaft öffentlichen Rechts."
Zollitsch sagte als Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz am Mittwoch in Fulda, das Urteil sorge für Rechtssicherheit. Er sah durch die Entscheidung auch das Verfahren zum Kirchenaustritt bestätigt, das die Deutsche Bischofskonferenz vergangene Woche neu geregelt hatte, um den Austritt auch deutlicher als Abkehr von der Glaubensgemeinschaft werten zu können. "Darüber bin ich froh und dafür bin ich dankbar", sagte der Erzbischof.
Der Anwalt des Erzbistums hatte während der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass in der katholischen Kirche durch die Taufe die Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft erlangt werde, nicht die Mitgliedschaft in einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hielt Zapp vor, dieser hätte eine klare Aussage darüber machen können, ob er sich von der Kirche trennen wolle oder nicht. Eine solch eindeutige Erklärung auch gegenüber dem Staat beschränke den Austrittswilligen nicht in seiner Glaubensfreiheit.
Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) sieht sich von dem Urteil nicht betroffen. Der Austritt aus der evangelischen Kirche sei schon vorher im Kirchenrecht eindeutig geregelt gewesen, sagte Oberkirchenrat Christoph Thiele, Leiter der Rechtsabteilung im EKD-Kirchenamt, auf dapd-Anfrage.
"Urteil löst innerkirchliche Probleme nicht"
Nach Ansicht der Laienbewegung "Wir sind Kirche" löst das Urteil der Bundesverwaltungsrichter nicht die innerkirchlichen Probleme, die sich aus dem deutschen Kirchensteuersystem ergeben. Nach wie vor setze sich die Kirchenvolksbewegung dafür ein, dass das Kirchensteuersystem sowie die Finanzverwaltung innerhalb der römisch-katholischen Kirche in Deutschland einer grundsätzlichen Revision unterzogen wird, hieß es in einer Mitteilung.
http://www.welt.de/newsticker/news3/article109490024/Mitgliedschaft-in-Kirche-verpflichtet-zur-Zahlung-von-Kirchensteuer.html
Zuletzt geändert am 29.09.2012