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Veröffentlicht am 11­.09.2018

EuGH-Urteil Arbeitsrecht

“Um der Glaubwürdigkeit willen auf kirchliche Privilegien verzichten!“

Wir sind Kirche zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum kirchlichen Arbeitsrecht

Pressemitteilung, München / Luxemburg, 11. September 2018 

Die KirchenVolksBewegung Wir sind Kirche begrüßt die Kernaussage des heutigen Urteils des Europäischen Gerichtshof (EuGH), dass das Verbot jeder Art von Diskriminierung wegen der Religion in der Europäischen Union zwingenden Charakter habe. Die in der Verfassung garantierten Grundrechte bezüglich der persönlichen Lebensführung müssen nach Ansicht von Wir sind Kirche endlich auch in kirchlichen Arbeitsverhältnissen gelten. Mit dem Urteil über die Kündigung eines Chefarztes des St.-Vinzenz-Krankenhauses in Düsseldorf hat der EuGH ein klares Zeichen gesetzt, dass dem in Deutschland durch die Gerichte übertrieben ausgelegten und in verkündigungsferne Bereiche ausgeweitete Selbstbestimmungsrecht der Kirchen künftig ein klarer Riegel vorgeschoben werden kann.

Kaum jemand akzeptiert und versteht mehr, dass der Staat den Kirchen das Recht zugesteht, in dieser Weise zu diskriminieren, erklärt Prof. Dr. Johannes Grabmeier, Sprecher der Themengruppe „Staat und Kirche“ der KirchenVolksBewegung Wir sind Kirche. Das Bundesarbeitsgericht wird jetzt zu prüfen haben, ob es nun bei der Ausübung des Arztberufs wirklich darauf ankommt, ob die katholische Sakramentenlehre befolgt wird und deshalb weiter diskriminiert werden darf.

„Die Kirche genießt wie auch Parteien oder Gewerkschaften im Arbeitsrecht den privilegierten Status eines sogenannten Tendenzbetriebs. Das ergibt Sinn, denn man kann ihr nicht zumuten, dass ein vom Glauben abgefallener Pfarrer oder eine zum Islam konvertierte Pastoralreferentin weiter im Liturgischen Dienst und in der Glaubensverkündigung für die römisch-katholische Kirche tätig sein sollen“, so Prof. Dr. Johannes Grabmeier. Ursprünglich hatte man nur Kleriker und Ordenspersonal im Blick. Dieses Prinzip wurde jedoch von den Kirchen in den letzten Jahrzehnten immer weiter auf alle ihre Arbeitsbereiche und auch auf die private Lebensführung ausgedehnt – und der Staat hat sich das bislang gefallen lassen.

Um der vielen Menschen willen, die in kirchlichen Arbeitsverhältnissen stehen, ist es erforderlich, dass diese Ausdehnung kirchlicher arbeitsrechtlicher Forderungen beispielsweise auf den Sozialbereich, in dem die Arbeitsverhältnisse der Kirchen in sehr großem Maße  durch den Staat finanziert werden, staatlicherseits zurückgebaut wird. Allein 617.000 hauptberufliche Mitarbeitende gibt es in den Caritas-Einrichtungen (Quelle: „Zahlen und Fakten 2017/2018“ der Deutschen Bischofskonferenz).

Auch zum Wohl der Kirche wird die Rechtsprechung nun in die richtige Richtung gelenkt. Das ist auch gut für die Kirche, denn diese Engführung angeblichen christlichen Zeugnisses und Loyalitätsanforderungen auf moralische Fragen kann damit abgebaut werden. Bereits die Pastoralkonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils „Gaudium et spes“ (Die Kirche in der Welt von heute) hat 1965 sehr deutlich erklärt: „Die Kirche „setzt … ihre Hoffnung nicht auf Privilegien, die ihr von der staatlichen Autorität angeboten werden. Sie wird sogar auf die Ausübung von legitim erworbenen Rechten verzichten, wenn feststeht, dass durch deren Inanspruchnahme die Lauterkeit ihres Zeugnisses in Frage gestellt ist, oder wenn veränderte Lebensverhältnisse eine andere Regelung fordern.“ (GS 76).

Der im Jahr 2009 erfolgten Kündigung des Chefarztes lagen kirchengesetzliche Kündigungsregelungen aus dem Jahre 1993 zugrunde, die als Regelfall die Kündigung vorsahen. Nach der seit 2015 geltenden "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" (> PDF 6 Seiten) wäre der Fall des Chefarztes heute anders zu beurteilen. Doch den vielen Mitarbeitenden im Bereich der kirchlichen Verkündigung droht weiterhin im Falle z.B. einer Wiederheirat die Kündigung bzw. bei den vom Staat bezahlten Religionslehrkräften der Entzug der kirchlichen Lehrerlaubnis.

Pressekontakt Wir sind Kirche:
Prof. Dr. Johannes Grabmeier (Arbeitskreis „Staat und Kirche“),
Tel: 0171-5503789, E-Mail: johannes.grabmeier@laienverantwortung-regensburg.de
Magnus Lux (Bundesteam)
Tel: 0176 41266392, E-Mail: lux@wir-sind-kirche.de
Christian Weisner (Bundesteam)
Tel: 0172-5184082, E-Mail: presse@wir-sind-kirche.de

 

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Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH)
> PDF 3 Seiten

Wir sind Kirche zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2014 im gleichen Fall
> Pressemitteilung vom 21.11.2014

 

Zuletzt geändert am 11­.09.2018